Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Lieferung von festen Brennstoffen an Unternehmer gem. § 14 BGB und Behörden

1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsinhalt

Leistungen unserer Gesellschaft, der Rheinbraun Brennstoff GmbH („RBB“) erfolgen zu diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Lieferung von festen Brennstoffen („Geschäftsbedingungen“), soweit im Liefervertrag nichts anderes vereinbart ist. Unsere Angebote sind, sofern wir keine feste Gültigkeit angeben, freibleibend. Eine für uns und den Kunden verbindliche Vereinbarung wird getroffen, wenn ein Liefervertrag unterzeichnet bzw. wenn eine Anfrage des Kunden von uns gem. § 127 BGB schriftlich, qualifiziert elektronisch oder in Textform bestätigt wird. Wir widersprechen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausdrücklich; diese sind nur gültig, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen. Die Annahme unserer Lieferung schließt das Aner-kenntnis der ausschließlichen Geltung unserer Geschäftsbedingungen ein.

Wir sind jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden wir dem Kunden elektronisch oder in Textform spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anbieten. Die Zu-stimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir den Kunden im Angebot, das die geänderten Geschäftsbedingun-gen enthält, gesondert hinweisen.

2. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung täglich ausschließlich per E-Mail. Die Rechnungen sind zahlbar in-nerhalb von 14 Tagen auf unser in der Rechnung benanntes Konto. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem RBB über den Betrag verfügen kann. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Sollte der Kunde am 15. des nachfolgenden Monats mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen von insgesamt mehr als 5% des Monatsumsatzes aus dem Vertrag in Verzug sein und der ausstehende Betrag auch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang einer elektronischen Zahlungsaufforderung nicht eingegangen sein, sind wir berechtigt die Belieferung mit dem Produkt sofort und bis zum vollständigen Ausgleich des ausstehenden Betrages einzustellen. Als Werktage im Sinne dieser Vorschrift gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage (einschließlich solcher gesetzlicher Feiertage am vereinbarten Lieferort).

RBB schließt auf eigene Kosten für Lieferungen an den Kunden eine Warenkreditversicherung („WKV“) ab. Wenn und soweit der je-weilige Versicherer die WKV ablehnt, ein WKV-Limit in nicht ausreichender Höhe gewährt, das WKV-Limit nachträglich herabsetzt oder die WKV vorzeitig beenden sollte, sind wir nach entsprechen der Mitteilung an den Kunden berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheit bis zu einer Höhe des Gegenwertes von zwei Zwölftel der vereinbarten Jahresliefermenge zu verlangen. Solange diese Sicherheit nicht geleistet ist, sind wir nur gegen Vorkasse zur Fortsetzung von Lieferungen verpflichtet. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere § 321 BGB, bleiben unberührt.

Die Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB steht uns u.a. zu, wenn ein Warenkreditversicherer den zulässigen Kreditrahmen für Geschäfte mit dem Kunden um mind. 50% reduziert.

3. Lieferung

a) Bei Lieferungen per Bahn ist Liefer- und Erfüllungsort der jeweilige Vorlage-/Übergabebahnhof am Standort des Kunden. Die Gefahr geht mit Anzeige des Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladebereitschaft auf den Kunden über. Die Entladung wird durch den Kunden selbständig organisiert und auf eigene Kosten durchgeführt; insbesondere die Instandhaltung der Siloanlage und des Entladeschlauchs obliegen dem Kunden.

b) Bei Lieferungen per Kipp-LKW ist Liefer- und Erfüllungsort der jeweilige Bunker bzw. das jeweilige Lager am Standort des Kunden. Die Gefahr geht mit Anzeige des Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladebereitschaft des LKW auf den Kunden über.

c) Bei Lieferungen per Silo-LKW ist Liefer- und Erfüllungsort die LKW-Entladestelle am Standort des Kunden. Der Kunde stellt insbesondere für die Entladung des Silo-LKW einen befestigten und ebenen Entladeplatz in unmittelbarer Nähe zum Silo zur Verfügung. Der Entladeplatz muss so gestaltet sein, dass mit Kipp-Silo-LKW als auch mit liegenden Silo-LKW angeliefert werden kann. Die Siloanlage sowie der Entladeschlauch müssen sich für die Entladung in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand befinden. Kosten, die auch bereits vor Gefahrübergang durch einen ungeeigneten oder nur eingeschränkt nutzbaren Entladeplatz entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde teilt dem Fahrer vor Entladebeginn den erforderlichen Entladedruck zur Entladung des Produktes aus dem Silo-LKW in das Kunden-Silo mit. Die Gefahr geht über, wenn das Produkt die Schlauchanschlussstelle des Entladeschlauchs am Silo-LKW pas-siert.

Die Lieferungen unserer Produkte erfolgen ab den Lieferwerken Fortuna-Nord (Niederaußem), Wachtberg (Frechen) und Berrenrath (Hürth) der RWE Power AG (die „Lieferwerke“). Die Lieferungen erfolgen entweder per Bahn, Kipp-LKW oder Silo-LKW an die folgenden Liefer- und Erfüllungsorte, sofern individualvertraglich kein anderer Ort vereinbart wird.

Die Pflichten des Empfängers einer Gefahrgutsendung nach § 20 GGVSEB bzw. die Pflichten des Entladers nach § 23 a GGVSEB sind vom Kunden zu beachten. Soweit der Fahrer die Entladung durchführt, übernimmt der Kunde die Verpflichtung, den Fahrer gemäß „ADR 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind“ bei der Entladung zu unterweisen.

Bei allen Lieferformen ist der Kunde verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Entladung zu ermöglichen.

Liefergewicht bzw. Liefermenge ergeben sich aus den Lieferscheinen bzw. Wiegebelegen des jeweiligen Lieferwerkes. Der Kunde ist berechtigt, von uns Auskunft über Verwiegungen im Lieferwerk, insbesondere Kopien von Prüfzertifikaten durch unabhängige Dritte über die Eichung der Wiegeeinrichtung, zu verlangen.

Zur Sicherung der vom Kunden benötigten Mengen sowie aus Dispositionsgründen bei RBB und im Hinblick auf eine reibungslose und kontinuierliche Belieferung behalten wir uns für durch uns organisierte Transporte das Recht vor, verschiedene Spediteure bzw. Frachtführer für die Transportabwicklung einzuset-zen.

Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung bei durch uns organisierte Transporte, hat er die zusätzlichen Kosten für die Umleitung bzw. Rückführung der Lieferung zu tragen, es sei denn, die Annahmeverweigerung ist durch eine vorangegangene Vertragsverletzung seitens RBB oder seiner Erfüllungsge-hilfen gerechtfertigt. Eine verspätete Lieferung entbindet den Kunden nicht von seiner Annahmeverpflichtung.

Wartet ein Fahrer des durch RBB eingesetzten Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladezeit i.S.d. § 412 Abs. 3 HGB hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Form eines Standgeldes. Marktübliche Standgeldkosten werden dem Kunden beginnend mit einer Wartezeit von über 90 Minuten in Rechnung gestellt. Der Kunde muss die Wartezeit sowie den Grund der Verzögerung auf der Übergabe bzw. Empfangsquittung bestätigen.

4. Qualität der Produkte

RBB liefert Naturprodukte, die gewissen Schwankungen in Qualität und Aussehen unterworfen sind. Es ist weder eine Beschaffenheit festgelegt, noch übernehmen wir Garantien und Zusicherungen hin-sichtlich der Beschaffenheit des gelieferten Produkts. Wir gewähr-leisten ebenfalls nicht, dass der Einsatz des Produktes in der Kundenanlage einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde das von uns gelieferte Produkt mit anderen Waren vermengt bzw. auf sonstige Weise verändert hat, es sei denn, die Vermengung bzw. Veränderung hat den Mangel nicht herbeigeführt.

Die Rüge offensichtlicher Mängel hat unverzüglich nach Lieferung des jeweiligen Produkts elektronisch oder in Schriftform zu erfolgen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme elektronisch oder schriftlich zu rügen. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Rüge gilt die jeweilige Lieferung als genehmigt. Bei Qualitätsmängeln stellt uns der Kunde innerhalb von 10 Tagen eine Vergleichsprobe zur Verfügung.

5. Höhere Gewalt


Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweils betroffenen Partei liegende Ereignis, durch das sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich folgender Ereignisse:

Betriebsstörungen, -stilllegungen oder -einschränkungen; Naturkatastrophen wie Sturm, Überschwemmung und Feuer; Epidemien; Kriegshandlungen, Blockaden, Terrorismus, Sabotage, Ausschrei-tungen oder Demonstrationen; Arbeiter- und sonstiger Personalmangel sowie Wagen/Waggon- und Fahrer-/Lokführermangel, Ausstände, Aussperrungen, Streiks oder streikähnliche Arbeitskamp-maßnahmen; Transportwegunterbrechungen, Verkehrssperren; Streckensperrungen bzw. -stilllegungen; (witterungsbedingte) vorübergehende Sperre für Gefahrgutfahrzeuge, Embargos und Sanktionen oder sonstige mittelbar oder unmittelbar per Gesetz von einer Regierung oder internationalen Organisation (z.B. Vereinte Nationen, Europäische Union) oder einer zuständigen Behörde auf das Produkt verhängte Beschränkungen; die zulässige oder unzulässige Verweigerung von nach anwendbaren nationalen, internationalen oder europäischen Außenhandelsgesetzen erforderlichen Genehmigungen, nachträglicher Wegfall oder Nichterteilung von Import- oder Exportlizenzen im Ursprungsland; die Nichterteilung behördlicher Fahrgenehmigungen (z. B. für Fahrten an Sonn- und Feiertagen; die Einführung neuer oder nicht nur unwesentlicher Erhöhungen von Steuern und Zöllen in Bezug auf die Ware bzw. deren Ausfuhr.

Über das Vorliegen von Höherer Gewalt ist der jeweils andere Vertragspartner unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) zu informieren. Während der Dauer der Höheren Gewalt ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragspartner. Insbesondere sind wir berechtigt, eine Lieferung einzuschränken oder hinauszuschieben. Für den Fall, dass ein Ereignis der Höheren Gewalt über einen Zeitraum von drei Monaten nach schriftlicher Information des Vertragspartners hinaus andauert, ist jeder der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Eine Schadensersatzpflicht wird bei Vorliegen von Höherer Gewalt außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht begründet.

6. Sicherung

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt vor. Der Kunde hat unser Vorbehaltseigentum bis zur Weiterveräußerung bzw. bis zum Verbrauch im ordentlichen Geschäftsgang separat zu lagern und auf unsere Aufforderung hin in geeigneter Weise als solches zu kennzeichnen. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag heraus zu verlangen; § 449 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, enthält unser Herausgabeverlangen keine Rücktrittserklärung.

Wird das Produkt vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises weiterveräußert, so tritt an die Stelle des Produkts die aus dem Weiterverkauf dem Kunden zustehende Forderung, die hierdurch schon jetzt an uns abgetreten wird. Alle bis zum Vertragsschluss erfolgten Abtretungen von Zahlungsansprüchen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Produkte sind uns spätestens bei Vertragsunterzeichnung mitzuteilen. Spätere Abtretungen sind unzulässig.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Falle von Zugriffen durch Dritte auf das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt oder die an dessen Stelle getretene Kaufpreisforderung unverzüglich Mitteilung zu machen. Im Fall einer Pfändung ist der Kunde verpflichtet, uns das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber einzusenden, dass es sich bei den gepfändeten Gegenständen um unser Eigentum handelt.

Wird das von uns gelieferte Produkt mit anderen Waren vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns an der daraus entstehenden Ware Miteigentum zu (§ 948 BGB). Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einkaufspreise der zuvor separaten Waren. Ist die geschaffene neue Ware Abfall oder aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich verwertbar, so sind wir zur Aufgabe unserer Sicherungsrechte durch Erklärung gegenüber dem Kunden oder jedem Miteigentümer berechtigt. Wird die von uns gelieferte Ware vom Kunden oder seinen Vertragspartnern verarbeitet (§ 950 BGB), so gilt diese Verarbeitung als für uns erfolgt, d.h. wir erwerben das Eigentum an der verarbeiteten Ware. Das uns nach diesem Absatz zu-stehende Eigentum wird vom Kunden bzw. dessen Vertragspartnern für uns kostenlos verwahrt. Beim Weiterverkauf gilt Abs. 2 dieser Ziffer (Abtretung der Kaufpreisforderung) entsprechend.

Zur Überprüfung und zwecks berechtigter Rücknahme unserer Sicherheiten gewährt uns der Kunde Zutritt zum Sicherungsgut.

7. Loyalitätsklausel

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Geschäftsbedingungen) die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten sollen und sichern sich gegenseitig zu, den Vertrag in diesem Sinne zu erfüllen.

Über die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hinaus gilt Folgendes:
Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, die die weitere Durchführung des Vertrages für mindestens eine der Vertragsparteien in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich und nachhaltig berühren, so werden sich die Vertragspartner bemühen, ihre vertraglichen Verpflichtungen diesen veränderten Umständen anzupassen.
Dies kann abhängig vom Einzelfall in folgenden Fällen gegeben sein: ein nachhaltiger Rückgang des Energiebedarfs beim Kunden, die Stilllegung der Trockenkohlenproduktion (TBK) an mindestens einem Produktionsstandort der RWE Power AG, oder eine nicht nur unerhebliche und vorübergehende Steigerung der Produktionskosten aufgrund einer geänderten Rechts- oder Genehmigungslage.

Der Vertragspartner, der sich auf veränderte Umstände berufen will, hat dies dem anderen Teil schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige hat er die veränderten Umstände und die Voraussetzungen nach Abs. 2 im Einzelnen darzulegen.

Kommt im Falle des Abs. 2 eine einvernehmliche Anpassung nicht innerhalb eines Monats zustande, nachdem die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechende Anzeige dem Vertragspartner zugegangen ist, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

8. Verjährung

Ansprüche aus von uns leicht fahrlässig oder nicht verschuldeten vertraglichen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab Verletzungshandlung; bei Mängelansprüchen finden die gesetzlichen Fristen Anwendung. Im Falle groben Verschuldens und Vorsatz gelten die gesetzlichen Regelungen.

Im Falle der Erhöhung, Verminderung, erstmaligen Einführung sowie der nachträglichen Festsetzung von Abgaben im Sinne des Vertrags, die Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises haben, beginnt die Verjährung eines entsprechenden Kaufpreisnachzahlungsanspruchs von RBB oder Erstattungsanspruchs des Kunden frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Parteien von der jeweils zu zahlenden Abgabe Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Die Verjährung beginnt je-doch spätestens mit Ablauf des 3. Jahres nach Lieferung. Die weiteren Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB bleiben hiervon unberührt.

9. Vertraulichkeit

Die Vertragspartner, ihre Organe und Erfüllungsgehilfen, ein-schließlich Mitarbeiter, werden die Bestimmungen des Vertrages sowie sonstige aus der Geschäftsbeziehung erlangte Informationen kaufmännischer oder technischer Art, insbesondere Preise, Nach-lässe, Konditionen oder Vertragslaufzeiten, vertraulich behandeln

10.Haftung

Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig davon ob ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden vor-liegt, haften wir nicht, es sei denn der Schaden ist von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die Haftung bleibt eben-falls unberührt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, dem Fehlen etwaiger (vgl. Ziff. 3) zugesicherter Eigenschaften oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Klarstellend wird festgehalten, dass RBB jedoch nicht haftet, wenn sich bei einem von RBB eingesetzten Erfüllungsgehilfen ein nicht beherrschbares Risiko realisiert, dass zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsmöglichkeit führt, wie z. B. ein nicht vom Erfüllungsgehilfen zu vertretener Wagen/Waggon- oder Fahrer-/Lokführermangel sowie Personalmangel auf Grund eines erheblichen Krankenstandes.

Die Haftung von RBB im Zusammenhang mit der Lieferung ist für den einzelnen Schadensfall, der bei einheitlicher Schadensfolge auch aus mehreren Pflichtverletzungen bestehen kann, bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 2,5 Mio. beschränkt. Die in dieser Ziff. 10 genannten Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung gelten entsprechend.

Soweit die Haftung von RBB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter.

Der Kunde stellt RBB im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Ansprüchen Dritter frei.

Soweit durch unsere Mitarbeiter kostenlose Beratungsleistungen in Bezug auf unsere Produkte stattfinden, gilt Folgendes: Die kostenlose Beratung durch uns bzw. unsere Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgt, findet unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowie unter dem weitest gehenden Ausschluss einer Haftung statt. Wir bzw. unsere Mitarbeiter sind daher lediglich für das vorsätzliche Herbeiführen eines Schades verantwortlich. Da in der Regel zahlreiche Umstände, die für das Anliegen des Kunden bzw. des Verbrauchers eine Rolle spielen könnten (insbesondere betriebsspezifische Belange), unberücksichtigt bleiben, kann unsere Beratung den Kunden bzw. den Verbraucher nur bei der eigenständigen Entwicklung eines Lösungsansatzes unterstützen. Wir übernehmen daher auch keinerlei Gewähr dafür, dass die von uns übermittelten Inhalte vollständig, aktuell, verlässlich oder für den von Ihnen vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind.

11. Steuern und Zoll, Verpackung

Der Kunde haftet für die Einhaltung der seinerseits zu beachtenden Steuer- und Zollvorschriften. Er hat uns von allen Nachteilen, die uns durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, freizustellen.

Ist der Kunde von der Energiesteuer freigestellt, wird der Kunde uns alle notwendigen Informationen und Unterlagen in Bezug auf seine Freistellung rechtzeitig zukommen lassen und insbesondere über Umfirmierungen und Handelsregisteränderungen um-gehend schriftlich oder in Textform informieren.

Sofern die Lieferung im Land des Bestimmungsortes nach den dort geltenden Vorschriften energiesteuerpflichtig ist, übernimmt der Kunde der Steuerschuldnerschaft für diese Energiesteuern und erfüllt alle sich aus der Steuerschuldnerschaft ergebenden Melde- und Zahlungspflichten gegenüber den in der jeweiligen Jurisdiktion für die Energiesteuer zuständigen Behörden.

12. Datenschutz

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ihnen von dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag erwor-bene Kenntnisse und personenbezogene Daten über Beschäftigte (einschließlich etwaiger Organe oder Geschäftsführer) des anderen Vertragspartners unter Beachtung der anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln und die jeweils aktuellen Vorgaben zum Datenschutz einzuhalten. Die Vertragspartner sind jeweils selbst verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmungen und Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

13. Veräußerung von Beteiligungen

Veräußert der Kunde eine Beteiligung oder Geschäftsbetrieb in der Weise, dass sich der Lieferbedarf unserer Produkte bei ihm verringert oder entfällt, so hat der Kunde den Erwerber zu verpflichten, mit uns einen Vertrag über die Lieferung und Abnahme dieser Menge zu den im vorliegenden Vertrag festgelegten Bedingungen zu schließen. Mit Inkrafttreten des Vertrags zwischen uns und dem Erwerber verringert sich die vereinbarte Liefermenge um die mit dem jeweiligen Erwerber vereinbarte Menge.

14. Rechtsnachfolge

Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung des anderen Vertragspartners insgesamt auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Dritte aufgrund vorliegender Erkenntnisse die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages bietet. RBB ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus Verträgen auf seine verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen, ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.

15. Compliance

Einhaltung von Gesetzen

Die Vertragsparteien kommen überein, alle Gesetze, Vorschriften und Konventionen, die auf den Vertrag und ihre eigenen Tätigkeiten anwendbar sind, einzuhalten, insbesondere die Wettbewerbs- und Kartellvorschriften, die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie die Außenhandelsgesetze, Exportkontroll- und Sanktionsgesetze. Die Vertragsparteien handeln ehrlich, loyal, integer und in gutem Glauben unter Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen dieses Vertrages.

Verhaltenskodex

RBB weist ausdrücklich auf den im RWE-Konzern geltenden „RWE-Verhaltenskodex“ hin, der unter https://supplier.rwe.com (Pfad: https://www.group.rwe/der-konzern/compliance/verhaltenskodex) eingesehen werden kann. RBB erwartet von der anderen Vertrags-partei, dass diese die darin enthaltenen Verhaltensgrundsätze als Basis für die Zusammenarbeit akzeptiert und sich insbesondere zur Unterstützung und Umsetzung der im Rahmen der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen aufgestellten Prinzipien zu den Menschenrechten, zu den Arbeitsbeziehungen, zum Umweltschutz sowie zur Korruptionsbekämpfung bekennt (http://www.unglobalcom-pact.org).

Korruptionsbekämpfung

Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts dürfen die Vertragsparteien keine Zahlungen oder Vergünstigungen, die einen rechtswidrigen Vorteil darstellen, unmittelbar oder mittelbar an jemanden geben oder von jemandem empfangen, jemandem anbieten oder von jemandem verlangen. Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleiter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter keine Bestechungsdelikte begehen, sondern in voller Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsvorschriften handeln.

Sanktionen

a. Definition: Sanktionen

Sanktionen sind alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktionen oder Handelsembargos, die von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt wer-den.

Sanktionen sind auch alle wirtschaftlichen oder Finanzsanktionen oder Handelsembargos, die von den Vereinigten Staaten von Amerika verhängt worden sind, umgesetzt oder durchgesetzt werden, es sei denn, dies stellt einen Verstoß gegen die Außenwirtschafts-verordnung („AWV“) dar, oder die Einhaltung der Sanktionen stellt einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 oder eine vergleichbare Regelung der EU dar.

b. Weder der Kunde noch eine seiner Tochtergesellschaften noch, nach bestem Wissen des Kunden, ein gesetzlicher Vertreter des Kunden oder einer seiner Tochtergesellschaften ist eine Person, gegen die Sanktionen verhängt worden sind, oder steht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person, gegen die anwendbare Sanktionen verhängt worden sind.

Weder der Kunde noch eine seiner Tochtergesellschaften noch, nach bestem Wissen des Kunden, ein gesetzlicher Vertreter des Kunden oder einer seiner Tochtergesellschaften befindet sich in einem Land oder Gebiet, gegen das selbst oder gegen dessen Regierung anwendbare Sanktionen verhängt worden sind (derzeit Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien und Krimregion), oder ist in einem solchen Land oder Gebiet eingetragen oder hat dort seinen Sitz.

c. Der Kunde:

(i) muss, soweit dies Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag betreffen, alle Sanktionen und exportkontrollrechtlichen Anforderungen einhalten, die für ihn und seine geschäftlichen Aktivitäten gelten;

(ii) darf Gegenstände, die er von RBB erhalten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder weitergeben, falls dies dazu führen würde, dass RBB gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt;

(iii) darf Gegenstände, die er von RBB erhalten hat, an Dritte nicht verkaufen, liefern oder weitergeben, soweit dies auf der Grundlage von anwendbaren Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verboten ist;

(iv) darf keine Handlungen ausführen, die dazu führen, dass RBB gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt;

(v) muss RBB unverzüglich in Textform informieren, falls der Kunde von irgendeinem Ereignis oder einem Vorgang erfährt, das bzw. der dazu führen würde, dass der Kunde oder RBB gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt, soweit dies Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Vertrag betrifft.

Unabhängig von den übrigen Bestimmungen dieser Klausel ist RBB berechtigt, alle geschäftlichen Aktivitäten, Lieferungen und/oder alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge (einschließlich dieses Vertrages) mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der betroffene Vertrag oder ein Teil des betroffenen Vertrages oder Handlungen des Kunden dazu führen würden, dass RBB gegen anwendbare Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt.

16. Sonstige Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbe-dingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die jeweilige Bestimmung durch eine wirksame, vollständige bzw. durchsetzbare Bestimmung ersetzen, welche der betroffenen Bestimmung in den wirtschaftlichen Auswirkungen so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser Geschäftsbedingungen) bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sein. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Der Vertrag einschließlich der Geschäftsbedingungen unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss seiner Regelungen zum Internationalen Privatrecht und der Bestimmungen des Überein-kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).

Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, die nicht im Weg freundschaftlicher Verständigung ausgeräumt werden können, wird als Gerichtsstand Köln vereinbart.

17. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Un-wirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
 

Stand: Juni 2022
 

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